(2) Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke ist öffentlichen Stellen sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorbehalten, die die ihnen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht übertragenen Aufgaben wahrnehmen, auch wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung dieser Aufgaben durch einen Dritten im Auftrag dieser öffentlichen Stellen oder im Auftrag von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erfolgt.