+Artikel 54 2

Artikel 54 2

Insbesondere ist es verboten, für die folgenden Zwecke auf elektronische Gesundheitsdaten, die mittels einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung oder einer nach Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage erlangt wurden, zuzugreifen und diese zu verarbeiten:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung