+Artikel 54 a)

Artikel 54 a)

Treffen von Entscheidungen zum Schaden einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer elektronischen Gesundheitsdaten; für die Zwecke dieses Buchstabens sind unter „Entscheidungen“ solche zu verstehen, die rechtliche, soziale oder wirtschaftliche Auswirkungen haben oder die natürliche Person in ähnlich erheblicher Weise betreffen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung