(2) Um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zu unterstützen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit Folgendem ausgestattet wird:
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a)
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den personellen, finanziellen und technischen Ressourcen;
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b)
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dem erforderlichen Fachwissen; und
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c)
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den erforderlichen Räumlichkeiten und der erforderlichen Infrastruktur.
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Ist nach nationalem Recht eine Bewertung durch Ethikgremien erforderlich, stellen diese Gremien der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten Fachwissen zur Verfügung. Alternativ können die Mitgliedstaaten Ethikgremien vorsehen, die Teil der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten sind.