+Artikel 55 3

Artikel 55 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Interessenkonflikte zwischen den organisatorischen Teilen von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die die verschiedenen Aufgaben dieser Stellen wahrnehmen, vermieden werden, beispielsweise durch organisatorische Schutzmaßnahmen wie die Trennung zwischen den verschiedenen Aufgaben der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, einschließlich der Bewertung von Anträgen, des Empfangs und der Aufbereitung von Datensätzen, beispielsweise durch Pseudonymisierung und Anonymisierung von Datensätzen, sowie die Bereitstellung von Daten in sicheren Verarbeitungsumgebungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung