+Artikel 55 5

Artikel 55 5

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse vermeiden die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten jegliche Interessenkonflikte. Das Personal der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten muss im öffentlichen Interesse und unabhängig handeln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung