+Artikel 55 6

Artikel 55 6

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität der nach Absatz 1 benannten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten. Sie teilen der Kommission auch alle späteren diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich verfügbar.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung