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+Artikel 55 6 |
Artikel 55 6(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität der nach Absatz 1 benannten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten. Sie teilen der Kommission auch alle späteren diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich verfügbar. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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