|
+Artikel 57 3 |
Artikel 57 3(3) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können öffentliche Stellen unterstützen, wenn diese gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2854 auf elektronische Gesundheitsdaten zugreifen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|