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+Artikel 57 4 |
Artikel 57 4(4) Erlangt eine öffentliche Stelle Daten unter den in Artikel 15 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Umständen, so können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung technische Unterstützung bei der Verarbeitung dieser Daten oder bei deren Kombination mit anderen Daten zur gemeinsamen Analyse leisten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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