+Artikel 57 4

Artikel 57 4

(4)   Erlangt eine öffentliche Stelle Daten unter den in Artikel 15 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Umständen, so können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung technische Unterstützung bei der Verarbeitung dieser Daten oder bei deren Kombination mit anderen Daten zur gemeinsamen Analyse leisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung