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+Artikel 58 2 |
Artikel 58 2(2) Hat ein Mitgliedstaat vorgesehen, dass das Recht zum Widerspruch im Sinne von Artikel 71 über die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ausgeübt werden kann, so stellen die einschlägigen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten öffentliche Informationen über das Verfahren des Widerspruchs bereit und erleichtern die Ausübung dieses Rechts. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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