+Artikel 58 2

Artikel 58 2

(2)   Hat ein Mitgliedstaat vorgesehen, dass das Recht zum Widerspruch im Sinne von Artikel 71 über die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ausgeübt werden kann, so stellen die einschlägigen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten öffentliche Informationen über das Verfahren des Widerspruchs bereit und erleichtern die Ausübung dieses Rechts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung