(3) Wird eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Gesundheitsdatennutzer über einen wesentlichen Befund in Bezug auf die Gesundheit einer natürlichen Person gemäß Artikel 61 Absatz 5 informiert, so unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten den Gesundheitsdateninhaber über diesen Befund. Der Gesundheitsdateninhaber unterrichtet die natürliche Person oder die die betreffende natürliche Person behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen. Natürliche Personen haben das Recht, zu verlangen, nicht über solche Erkenntnisse informiert zu werden.