|
+Artikel 58 4 |
Artikel 58 4(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die breite Öffentlichkeit über die Aufgaben und den Nutzen der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|