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+Artikel 59 2 |
Artikel 59 2(2) Der in Absatz 1 genannte Tätigkeitsbericht wird der Kommission und dem EHDS-Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des zweiten Jahres des einschlägigen Berichtszeitraums übermittelt. Der Tätigkeitsbericht wird über die Website der Kommission zugänglich gemacht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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