+Artikel 59 2

Artikel 59 2

(2)   Der in Absatz 1 genannte Tätigkeitsbericht wird der Kommission und dem EHDS-Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des zweiten Jahres des einschlägigen Berichtszeitraums übermittelt. Der Tätigkeitsbericht wird über die Website der Kommission zugänglich gemacht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung