+Artikel 60 1

Artikel 60 1

(1)   Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung oder einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage auf Anfrage die in Artikel 51 genannten einschlägigen elektronischen Gesundheitsdaten zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung