+Artikel 60 2

Artikel 60 2

(2)   Die Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, und zwar spätestens drei Monate nach Erhalt der Anfrage der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. In begründeten Fällen kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um höchstens drei Monate verlängern.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung