+Artikel 60 3

Artikel 60 3

(3)   Der Gesundheitsdateninhaber übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 77. Der Gesundheitsdateninhaber muss mindestens einmal jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung