+Artikel 63 6

Artikel 63 6

(6)   Alle Durchsetzungsmaßnahmen, die von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gemäß Absatz 3 ergriffen werden, werden den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten über das in Absatz 7 genannte IT-Instrument mitgeteilt. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können diese Informationen auf ihren Websites öffentlich verfügbar machen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung