(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Architektur eines IT-Instruments als Teil der in Artikel 75 genannten HealthData@EU-Infrastruktur fest, das darauf abzielt, die in diesem Artikel genannten Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere Zwangsgelder, den Widerruf von Datengenehmigungen und Ausschlüsse zu unterstützen und gegenüber anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten transparent zu machen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.