+Artikel 64 2
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Artikel 64 2
(2) Die Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu den in Artikel 63 Absätze 3 und 4 genannten Durchsetzungsmaßnahmen oder anstelle dieser Maßnahmen verhängt. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten entscheiden über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Höhe und berücksichtigen in jedem Einzelfall Folgendes:
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a)
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Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
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b)
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ob von anderen zuständigen Behörden wegen desselben Verstoßes bereits Sanktionen oder Bußgelder ergriffen wurden;
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c)
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Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
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d)
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etwaige Maßnahmen des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers, um den verursachten Schaden zu mindern;
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e)
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den Grad der Verantwortung des Gesundheitsdatennutzers unter Berücksichtigung der von dem Gesundheitsdatennutzer gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 67 Absatz 4 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
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f)
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etwaige einschlägige frühere Verstöße des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers;
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g)
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das Ausmaß der Zusammenarbeit des Gesundheitsdateninhabers oder des Gesundheitsdatennutzers mit der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Hinblick auf das Abstellen des Verstoßes und das Abmildern seiner möglichen nachteiligen Auswirkungen;
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h)
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die Art und Weise, wie die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten auf den Verstoß aufmerksam wurde, insbesondere ob und in welchem Umfang der Gesundheitsdatennutzer ihr den Verstoß gemeldet hat;
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i)
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die Einhaltung jeglicher in Artikel 63 Absätze 3 und 4 genannter Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand bereits angeordnet wurden;
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j)
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jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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