+Artikel 64 3

Artikel 64 3

(3)   Verstößt ein Gesundheitsdateninhaber oder ein Gesundheitsdatennutzer vorsätzlich oder fahrlässig bei der gleichen oder einer verbundenen Datengenehmigung oder Gesundheitsdatenanfrage gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so darf der Gesamtbetrag der Geldbuße den für den schwersten Verstoß festgelegten Betrag nicht übersteigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung