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+Artikel 64 3 |
Artikel 64 3(3) Verstößt ein Gesundheitsdateninhaber oder ein Gesundheitsdatennutzer vorsätzlich oder fahrlässig bei der gleichen oder einer verbundenen Datengenehmigung oder Gesundheitsdatenanfrage gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so darf der Gesamtbetrag der Geldbuße den für den schwersten Verstoß festgelegten Betrag nicht übersteigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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