+Artikel 64 4

Artikel 64 4

(4)   Im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Verstöße gegen die Pflichten des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers gemäß Artikel 60 und Artikel 61 Absätze 1, 5 und 6 mit Geldbußen von höchstens 10 000 000 EUR oder im Falle eines Unternehmens von höchstens 2 % seines gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung