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+Artikel 64 4 |
Artikel 64 4(4) Im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Verstöße gegen die Pflichten des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers gemäß Artikel 60 und Artikel 61 Absätze 1, 5 und 6 mit Geldbußen von höchstens 10 000 000 EUR oder im Falle eines Unternehmens von höchstens 2 % seines gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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