+Artikel 64 5

Artikel 64 5

(5)   Im Einklang mit Absatz 2 werden bei den folgenden Verstößen Geldbußen von höchstens 20 000 000 EUR oder, im Fall eines Unternehmens, von höchstens 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a)

Gesundheitsdatennutzer, die aufgrund einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung erhaltene elektronische Gesundheitsdaten für die in Artikel 54 genannten Zwecke verarbeiten;

b)

Gesundheitsdatennutzer, die personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten aus sicheren Verarbeitungsumgebungen extrahieren;

c)

Re-Identifizierungoder Versuch der Re-Identifizierung von natürlichen Personen, auf die sich die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die der Gesundheitsdatennutzer auf der Grundlage einer Datengenehmigung oder einer Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 61 Absatz 3 erhalten haben;

d)

die Nichtkonformität mit ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 63 Absätze 3 und 4.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung