(5) Im Einklang mit Absatz 2 werden bei den folgenden Verstößen Geldbußen von höchstens 20 000 000 EUR oder, im Fall eines Unternehmens, von höchstens 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
|
a)
|
Gesundheitsdatennutzer, die aufgrund einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung erhaltene elektronische Gesundheitsdaten für die in Artikel 54 genannten Zwecke verarbeiten;
|
|
b)
|
Gesundheitsdatennutzer, die personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten aus sicheren Verarbeitungsumgebungen extrahieren;
|
|
c)
|
Re-Identifizierungoder Versuch der Re-Identifizierung von natürlichen Personen, auf die sich die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die der Gesundheitsdatennutzer auf der Grundlage einer Datengenehmigung oder einer Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 61 Absatz 3 erhalten haben;
|
|
d)
|
die Nichtkonformität mit ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 63 Absätze 3 und 4.
|