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+Artikel 64 6 |
Artikel 64 6(6) Unbeschadet der Befugnisse der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gemäß Artikel 63 kann jeder Mitgliedstaat festlegen, ob und inwieweit gegen Behörden und öffentliche Einrichtungen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat Geldbußen verhängt werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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