(8) Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel in einer Weise angewandt werden, die im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen sicherstellt, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung haben, wie die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhängten Geldbußen. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen der Rechtsakte, die er gemäß diesem Absatz erlässt, bis zum 26. März 2029 sowie unverzüglich über jeden späteren Rechtsakt, der eine solche Bestimmung ändert, oder jede spätere Änderung, die sie betrifft.