+Artikel 66 1

Artikel 66 1

(1)   Wenn Zugangsstellen für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten erhalten, stellen sie sicher, dass der Zugang nur zu denjenigen elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wird, die angemessen, erheblich und auf das für denjenigen Verarbeitungszweck notwendige Maß beschränkt sind, den der Gesundheitsdatennutzer im Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdatenzugang angegeben hat und der mit der gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung übereinstimmt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung