|
+Artikel 66 1 |
Artikel 66 1(1) Wenn Zugangsstellen für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten erhalten, stellen sie sicher, dass der Zugang nur zu denjenigen elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wird, die angemessen, erheblich und auf das für denjenigen Verarbeitungszweck notwendige Maß beschränkt sind, den der Gesundheitsdatennutzer im Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdatenzugang angegeben hat und der mit der gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung übereinstimmt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|