+Artikel 66 2

Artikel 66 2

(2)   Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen elektronische Gesundheitsdaten in einem anonymisierten Format zur Verfügung, wenn der Zweck der Verarbeitung durch den Gesundheitsdatennutzer mit diesen Daten erreicht werden kann, wobei die vom Gesundheitsdatennutzer angegebenen Informationen berücksichtigt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung