+Artikel 66 3

Artikel 66 3

(3)   Hat der Gesundheitsdatennutzer gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c hinreichend begründet, dass der Zweck der Verarbeitung nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann, so gewähren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format. Die Informationen, die erforderlich sind, um die Pseudonymisierung rückgängig zu machen, stehen nur der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder einer Stelle zur Verfügung, die nach nationalem Recht als vertrauenswürdiger Dritter fungiert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung