+Artikel 67 1

Artikel 67 1

(1)   Eine natürliche oder juristische Person kann bei einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Zwecken stellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung