+Artikel 67 3

Artikel 67 3

(3)   Beantragt ein Antragsteller für Gesundheitsdaten Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten von Gesundheitsdateninhabern, die in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder von den einschlägigen befugten Teilnehmern der Artikel 75 genannten HealthData@EU, so stellt er einen einzigen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten über die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Antragsteller für Gesundheitsdaten befindet, über die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem einer dieser Gesundheitsdateninhaber niedergelassen ist, oder über die von der Kommission in der in Artikel 75 genannten HealthData@EU bereitgestellten Dienste. Der Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten wird automatisch an die einschlägigen befugten Teilnehmer von HealthData@EU und die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten der Mitgliedstaaten weitergeleitet, in denen die im Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten genannten Gesundheitsdateninhaber niedergelassen sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung