+Artikel 67 4

Artikel 67 4

(4)   Beantragt der Antragsteller für Gesundheitsdaten Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format, so hat er zusammen mit dem Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten eine Beschreibung, wie bei der Verarbeitung das geltende Unionsrecht und das nationale Recht zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere Artikel 6 Absatz 1, befolgt würden, vorzulegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung