+Artikel 67 5

Artikel 67 5

(5)   Die öffentlichen Stellen und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen dieselben Informationen zur Verfügung, wie nach den Absätzen 2 und 4 vorgesehen — mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe h, an deren Stelle sie Informationen über den Zeitraum übermitteln, in dem der Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten erfolgen kann, die Häufigkeit dieses Zugangs oder die Häufigkeit der Datenaktualisierungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung