+Artikel 68 2

Artikel 68 2

(2)   Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten berücksichtigt ferner Folgendes:

a)

Risiken für die nationale Verteidigung, die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung;

b)

das Risiko der Untergrabung der Vertraulichkeit der Daten in staatlichen Datenbanken von Regulierungsbehörden;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung