+Artikel 68 3

Artikel 68 3

(3)   Kommt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zu dem Schluss, dass die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt sind und die in Absatz 2 genannten Risiken hinreichend gemindert sind, gewährt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, indem sie eine Datengenehmigung erteilt. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten lehnen jeden Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten ab, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.

Wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Datengenehmigung nicht erfüllt sind, aber die Anforderungen für die Übermittlung einer Antwort in einem anonymisierten statistischen Format gemäß Artikel 69 erfüllt sind, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten beschließen, diese Antwort zu übermitteln, vorausgesetzt dass diese Antwort die Risiken mindern würde und, wenn der Zweck des Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten auf diese Weise erfüllt werden kann, dass der Antragsteller für Gesundheitsdaten zustimmt, eine Antwort in einem anonymisierten statistischen Format nach Artikel 69 zu erhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung