+Artikel 68 4

Artikel 68 4

(4)   Abweichend von der Verordnung (EU) 2022/868 erteilt oder verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten. Stellt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten fest, dass der Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten unvollständig ist, so teilt sie dies dem Antragsteller für Gesundheitsdaten mit und gibt ihm die Möglichkeit, diesen Antrag zu vervollständigen. Vervollständigt der Antragsteller für Gesundheitsdaten den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten nicht innerhalb von vier Wochen, so wird keine Datengenehmigung erteilt.

Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann die Frist für die Antwort auf einen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdatenzugang erforderlichenfalls um drei weitere Monate verlängern, wobei sie die Dringlichkeit und Komplexität des Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten und den Umfang der zur Entscheidung vorgelegten Anträge berücksichtigt. In diesem Fall teilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Antragsteller für Gesundheitsdaten so rasch wie möglich mit, dass für die Prüfung des Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten mehr Zeit benötigt wird, und begründet die Verzögerung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung