(5) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 67 Absatz 3 bleiben Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die einschlägigen befugten Teilnehmer der in Artikel 75 genannten HealthData@EU für Entscheidungen über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einklang mit diesem Kapitels verantwortlich.
Die betreffenden Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und befugten Teilnehmer an HealthData@EU unterrichten einander über ihre Entscheidungen und können diese Informationen bei der Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten berücksichtigen.
Eine von einer betroffenen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erteilte Datengenehmigung kann mittels gegenseitiger Anerkennung von den anderen betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten übernommen werden.