+Artikel 68 7

Artikel 68 7

(7)   Nach Erteilung der Datengenehmigung fordert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten unverzüglich beim Gesundheitsdateninhaber an. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dem Gesundheitsdatennutzer die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt von den Gesundheitsdateninhabern bereit, es sei denn, die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gibt an, dass die Daten innerhalb eines längeren angegebenen Zeitrahmens bereitzustellen sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung