|
+Artikel 68 8 |
Artikel 68 8(8) In den in Absatz 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen können die betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und befugten Teilnehmer von HealthData@EU, die eine Datengenehmigung bzw. eine Zugangserlaubnis erteilt haben, beschließen, den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in der von der Kommission bereitgestellten sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 75 Absatz 9 zu ermöglichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|