+Artikel 68 8

Artikel 68 8

(8)   In den in Absatz 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen können die betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und befugten Teilnehmer von HealthData@EU, die eine Datengenehmigung bzw. eine Zugangserlaubnis erteilt haben, beschließen, den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in der von der Kommission bereitgestellten sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 75 Absatz 9 zu ermöglichen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung