+Artikel 68 12

Artikel 68 12

(12)   Eine Datengenehmigung wird so lange erteilt, wie es für die beantragten Zwecke erforderlich ist, längstens jedoch für zehn Jahre. Diese Frist kann auf Antrag des Gesundheitsdatennutzers auf der Grundlage von Argumenten und Unterlagen zur Rechtfertigung dieser Verlängerung, die einen Monat vor Ablauf der Datengenehmigung vorzulegen sind, einmalig um einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren verlängert werden. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann, steigende Gebühren erheben, um den Kosten und Risiken einer Speicherung der elektronischen Gesundheitsdaten über einen längeren Zeitraum als den ursprünglichen Zeitraum Rechnung zu tragen. Um diese Kosten und Gebühren zu senken, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Gesundheitsdatennutzer auch vorschlagen, den Datensatz in einem Speichersystem mit verringerter Kapazität zu speichern. Solche reduzierten Kapazitäten dürfen die Sicherheit des verarbeiteten Datensatzes nicht beeinträchtigen. Die in der sicheren Verarbeitungsumgebung befindlichen elektronischen Gesundheitsdaten werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Datengenehmigung gelöscht. Auf Antrag des Gesundheitsdatennutzers kann die Formel für die Erstellung des angeforderten Datensatzes von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gespeichert werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung