+Artikel 69 2
|
Artikel 69 2
(2) Eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
|
a)
|
die Identität und eine Beschreibung der beruflichen Funktionen und der Tätigkeiten des Antragstellers für Gesundheitsdaten;
|
|
b)
|
eine ausführliche Erläuterung der beabsichtigten Verwendung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Zwecke, zu denen die Gesundheitsdatenanfrage gestellt wird;
|
|
c)
|
nach Möglichkeit eine Beschreibung der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten, ihres Formats und der Quellen dieser Daten;
|
|
d)
|
eine Beschreibung des statistischen Inhalts;
|
|
e)
|
eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten vorgesehen sind;
|
|
f)
|
eine Beschreibung, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Verarbeitung befolgt würden;
|
|
g)
|
wenn der Antragsteller für Gesundheitsdaten von einer Ausnahme nach Artikel 71 Absatz 4 Gebrauch machen möchte, die nach dem nationalen Recht erforderliche Begründung gemäß dem genannten Artikel.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|