+Artikel 69 2

Artikel 69 2

(2)   Eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

die Identität und eine Beschreibung der beruflichen Funktionen und der Tätigkeiten des Antragstellers für Gesundheitsdaten;

b)

eine ausführliche Erläuterung der beabsichtigten Verwendung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Zwecke, zu denen die Gesundheitsdatenanfrage gestellt wird;

c)

nach Möglichkeit eine Beschreibung der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten, ihres Formats und der Quellen dieser Daten;

d)

eine Beschreibung des statistischen Inhalts;

e)

eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten vorgesehen sind;

f)

eine Beschreibung, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Verarbeitung befolgt würden;

g)

wenn der Antragsteller für Gesundheitsdaten von einer Ausnahme nach Artikel 71 Absatz 4 Gebrauch machen möchte, die nach dem nationalen Recht erforderliche Begründung gemäß dem genannten Artikel.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung