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+Artikel 69 3 |
Artikel 69 3(3) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten prüft, ob die Gesundheitsdatenanfrage vollständig ist, und berücksichtigt die in Artikel 68 Absatz 2 genannten Risiken. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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