(4) Abweichend vom Recht zum Widerspruch gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht einen Mechanismus vorsehen, um Daten, für die das Recht zum Widerspruch in Anspruch genommen wurde, zur Verfügung zu stellen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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Der Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder die Gesundheitsdatenanfrage wird von einer öffentlichen Stelle oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut ist, oder von einer anderen Organisation gestellt, die mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut ist oder im Namen oder im Auftrag einer Behörde handelt, und die Verarbeitung dieser Daten ist für einen der folgenden Zwecke erforderlich:
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i)
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für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Zwecke;
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ii)
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für wissenschaftliche Forschung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses.
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b)
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Diese Daten können nicht rechtzeitig und wirksam unter gleichwertigen Bedingungen auf anderem Wege erhalten werden.
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c)
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Der Antragsteller für Gesundheitsdaten hat die Begründung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe g oder Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe g vorgelegt.
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Das nationale Recht, das einen solchen Mechanismus vorsieht, hat spezifische und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen vorzusehen.
Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Möglichkeit vorgesehen, Datenzugang zu beantragen, bei denen ein Recht zum Widerspruch ausgeübt wurde, und sind die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kriterien erfüllt, so können diese Daten bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffern i und iii, und Buchstabe b eingeschlossen werden.