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+Artikel 71 5 |
Artikel 71 5(5) Die Vorschriften zu jeglichem in Absatz 4 vorgesehenen Mechanismus zur Umsetzung von Ausnahmen haben den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darzustellen, um das öffentliche Interesse im Bereich rechtmäßiger wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Ziele zu verwirklichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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