+Artikel 71 5

Artikel 71 5

(5)   Die Vorschriften zu jeglichem in Absatz 4 vorgesehenen Mechanismus zur Umsetzung von Ausnahmen haben den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darzustellen, um das öffentliche Interesse im Bereich rechtmäßiger wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Ziele zu verwirklichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung