(6) Jede Verarbeitung, die nach einem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Mechanismus zur Umsetzung von Ausnahmen vorgenommen wird, hat den Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere dem Verbot der Re-Identifizierung oder des Versuchs der Re-Identifizierung natürlicher Personen gemäß Artikel 61 Absatz 3, zu entsprechen. Jede gesetzgeberische Maßnahme, die einen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus im nationalen Recht vorsieht, hat besondere Bestimmungen über die Sicherheit und den Schutz der Rechte natürlicher Personen zu enthalten.