+Artikel 71 7

Artikel 71 7

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen ihres nationalen Rechts, die sie gemäß Absatz 4 erlassen, sowie alle späteren diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung