+Artikel 71 8

Artikel 71 8

(8)   Erfordern die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch einen Gesundheitsdateninhaber die Identifizierung einer betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr, so darf dieser Gesundheitsdateninhaber nicht verpflichtet werden, zusätzliche Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person ausschließlich zum Zweck der Einhaltung des Rechts zum Widerspruch nach diesem Artikel aufzubewahren, zu erwerben oder zu verarbeiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung