+Artikel 72 6

Artikel 72 6

(6)   Nach der Entscheidung der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, die Datengenehmigung zu erteilen oder der Gesundheitsdatenanfrage zu genehmigen, nimmt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b genannten Aufgaben wahr.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung