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+Artikel 72 7 |
Artikel 72 7(7) Der in Artikel 56 genannte Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten kann Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, die die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllen, als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber benennen. In diesem Fall finden Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 und die Absätze 3 bis 6 des vorliegenden Artikels entsprechend Anwendung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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