+Artikel 72 7

Artikel 72 7

(7)   Der in Artikel 56 genannte Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten kann Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, die die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllen, als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber benennen. In diesem Fall finden Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 und die Absätze 3 bis 6 des vorliegenden Artikels entsprechend Anwendung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung