+Artikel 73 1

Artikel 73 1

(1)   Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung nur über eine sichere Verarbeitungsumgebung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen unterliegt. Bei einer sicheren Verarbeitungsumgebung werden insbesondere die folgenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten:

a)

Begrenzung des Zugangs zur sicheren Verarbeitungsumgebung auf befugte natürliche Personen, die in der gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung aufgeführt sind;

b)

Minimisierung des Risikos unbefugten Lesens, Kopierens, Änderns oder Entfernens elektronischer Gesundheitsdaten, die in der sicheren Verarbeitungsumgebung gehostet werden, durch dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen;

c)

Beschränkung der Eingabe elektronischer Gesundheitsdaten und der Inspektion, Änderung oder Löschung elektronischer Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung auf eine begrenzte Zahl befugter identifizierbarer Personen;

d)

Sicherstellung, mittels einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren, dass Gesundheitsdatennutzer ausschließlich auf die von ihrer Datengenehmigung erfassten Daten zugreifen können;

e)

Führung identifizierbarer Protokolle über den Zugang zur und die Tätigkeiten in der sicheren Verarbeitungsumgebung für den Zeitraum, der für die Verifizierung und Überprüfung aller Verarbeitungsvorgänge in dieser Umgebung erforderlich ist; die Protokolle über den Zugang werden mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;

f)

Sicherstellung der Befolgung und Überwachung der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen, um potenzielle Sicherheitsbedrohungen zu mindern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung