+Artikel 73 1
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Artikel 73 1
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung nur über eine sichere Verarbeitungsumgebung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen unterliegt. Bei einer sicheren Verarbeitungsumgebung werden insbesondere die folgenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten:
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a)
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Begrenzung des Zugangs zur sicheren Verarbeitungsumgebung auf befugte natürliche Personen, die in der gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung aufgeführt sind;
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b)
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Minimisierung des Risikos unbefugten Lesens, Kopierens, Änderns oder Entfernens elektronischer Gesundheitsdaten, die in der sicheren Verarbeitungsumgebung gehostet werden, durch dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen;
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c)
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Beschränkung der Eingabe elektronischer Gesundheitsdaten und der Inspektion, Änderung oder Löschung elektronischer Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung auf eine begrenzte Zahl befugter identifizierbarer Personen;
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d)
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Sicherstellung, mittels einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren, dass Gesundheitsdatennutzer ausschließlich auf die von ihrer Datengenehmigung erfassten Daten zugreifen können;
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e)
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Führung identifizierbarer Protokolle über den Zugang zur und die Tätigkeiten in der sicheren Verarbeitungsumgebung für den Zeitraum, der für die Verifizierung und Überprüfung aller Verarbeitungsvorgänge in dieser Umgebung erforderlich ist; die Protokolle über den Zugang werden mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
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f)
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Sicherstellung der Befolgung und Überwachung der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen, um potenzielle Sicherheitsbedrohungen zu mindern.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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