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Artikel 73 3

(3)   Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sorgen dafür, dass regelmäßig Audits der sicheren Verarbeitungsumgebungen durchgeführt werden, auch durch Dritte, und ergreifen Abhilfemaßnahmen für alle durch diese Audits in den sicheren Verarbeitungsumgebungen festgestellten Mängel, Risiken oder Schwachstellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung