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+Artikel 73 4 |
Artikel 73 4(4) Werden von anerkannten datenaltruistischen Organisationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/868 personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten unter Verwendung einer sicheren Verarbeitungsumgebung verarbeitet, erfüllen diese Umgebungen auch die in Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels festgelegten Sicherheitsmaßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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