+Artikel 73 4

Artikel 73 4

(4)   Werden von anerkannten datenaltruistischen Organisationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/868 personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten unter Verwendung einer sicheren Verarbeitungsumgebung verarbeitet, erfüllen diese Umgebungen auch die in Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels festgelegten Sicherheitsmaßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung